ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
FÜR DIE NUTZUNG
DER LEISTUNGEN DES DIGITZED LOGISTICS MANAGEMENTS und
DER TRANSPORT- UND SPEDITIONSDIENSTLEISTUNGEN und
DER ENTWICKLUNG VON INDIVIDUALSOFTWARE und
DER DIGITALISIERUNGS- UND CONSULTINGDIENSTLEISTUNGEN
Letztmalig aktualisiert: 02.10.2020
I. Allgemeine Regelungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten grundsätzlich hinsichtlich aller Leistungen im Rahmen des Digitized Logistics Management, bezüglich aller Transport- und Speditionsdienstleistungen – ohne einen echten logistischen Selbsteintritt der ONEflow GmbH – sowie für jedwede Entwicklungsleistungen von Individualsoftware im Kontext eines Werkvertrags und letztlich bezüglich aller dienst- und projektvertraglichen Digitalisierungs- und Consultingdienstleistungen der ONEflow GmbH.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Rechtsgeschäfte mit Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB) und für Personen, die als Verbraucher handeln (Verbraucher im Sinne des § 13 BGB).
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ONEflow GmbH gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) etwaiger Auftraggeber und Einkaufsbedingungen etwaiger Auftragnehmer gelten nicht. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Widerspruch erfolgt kraft der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Mit der Abgabe oder Erteilung eines Auftrags gegenüber der ONEflow GmbH und in Kenntnis der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erklärt sich der Auftraggeber mit der Geltung und Wirksamkeit dieser Bedingungen als ausnahmslos einverstanden. Letztlich ist die ONEflow GmbH nicht verpflichtet, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in englischer und/oder in anderen ausländischen Sprachen zu veröffentlichen.
(4) Die allgemeinen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten uneingeschränkt, ausnahmslos immer, unabhängig vom Leistungsumfang, von der -häufigkeit beziehungsweise -tiefe. Soweit jedoch einzelne Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unvollständig und/oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt eines Vertrags respektive einer Vereinbarung zwischen der ONEflow GmbH und dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften. Hinweise auf die Gültigkeit gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in der vorliegenden Vereinbarung nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(5) Die besonderen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in II, III, IV und V gelten immer und insbesondere dann, wenn die ONEflow GmbH dem Auftraggeber die Beauftragung einer Leistung und/oder Lieferung des jeweiligen Angebots- und Leistungsportfolios bestätigt. Die Anwendung des/der entsprechenden Regelungsteilbereichs/e – besondere/r Teil/e – ergibt sich aus etwaigen Vertragswerken, den Unterlagen der Geschäftsbeziehung, aus den Inhalten der Leistungsbeschreibung, aus der Auftragsbestätigung oder verstehen sich angesichts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von selbst. Der Auftraggeber ist, sofern der spezifische Anwendungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht einwandfrei geklärt ist, verpflichtet, sich bezüglich der besonderen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei der ONEflow GmbH rückversichernd zu informieren. Die ONEflow GmbH ist daraufhin verpflichtet, darzulegen, welche Regelungsbereiche der entsprechenden Leistung ganz konkret zugrunde liegen. Erfolgt diese Klarstellung nicht, gelten diejenigen Anwendungsbereiche, die dem Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
(6) Soweit gesonderte vertragliche Vereinbarungen, wie z.B. Werkverträge und/oder Dienstverträge, Bestimmungen enthalten, die von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zweifelsfrei abweichen oder diesen unvereinbar widersprechen, gehen die individuell vereinbarten Vertragsinhalte den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor.
(7) Die jeweils aktuelle und somit gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist auf der Website www.one-flow.de/legal oder auf direkte Anfrage unter service@one-flow.de zugänglich.
(8) Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen, die im Hinblick auf die Zusammenarbeit zwischen der ONEflow GmbH und diversen Lieferanten, Dienstleistern und Subunternehmen Anwendung finden, sind gesondert und außerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. In dieser Hinsicht sei betont, dass die ONEflow GmbH nach Ziffer 23.1.1 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) und gemäß § 458ff HGB vorwiegend als Fixkostenspediteur auftritt, der mangels eigener Fahrzeuge nicht in den logistischen Selbsteintritt nach § 407 HGB geht und die Versendung des Guts gemäß § 453 HGB lediglich besorgt. In dieser Beziehung schließt die ONEflow GmbH Geschäftsbesorgungsverträge nach § 454 HGB. Diese implizieren, dass die ONEflow GmbH – im Auftrag des Auftraggebers respektive des Versenders – mit Spediteuren und/oder Frachtführern im eigenen Namen auf eigene Rechnung kontrahiert. Des Weiteren sei festgehalten, dass der in § 5 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen ausdefinierte Kundenschutz für sämtliche Vertragspartner – auch Auftraggeber – der ONEflow GmbH gilt und somit in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ebenfalls Anwendung findet.
(9) Jederzeit und ausnahmslos in der aktuellen Fassung gilt das ADR (zu Deutsch: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße), das für gewöhnlich vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlicht wird.
(10) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Diese Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten dienen, die vertragliche Verpflichtungen von Online-Kaufverträgen und Online-Dienstverträgen betreffen. Die Plattform ist unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar. Die ONEflow GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
§ 2 Angebote Zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben beziehungsweise Darstellungen in Leistungsbeschreibungen, Produktkatalogen, Angebotstemplates und schriftlichen Unterlagen sowie erforderliche Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben ausdrücklich vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte respektive Ansprüche gegen die ONEflow GmbH hergeleitet werden könnten.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Ganz grundsätzlich kommt ein Vertrag mit dem Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung der ONEflow GmbH beim Auftraggeber wirksam zustande. In dieser Hinsicht finden ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ONEflow GmbH Anwendung. Die Übermittlung der schriftlichen Auftragsbestätigung via gängiger Telekommunikationsmedien ist zulässig. Auf diese Weise gilt die Auftragsbestätigung der ONEflow GmbH, im Gegensatz zum Postweg, stets als unmittelbar zugegangen.
(2) Die Angebote der ONEflow GmbH sind ausnahmslos ohne Unterschrift gültig.
(3) Auch infolge von Vertragsunterzeichnungen vor Ort verpflichtet sich die ONEflow GmbH, Auftragsbestätigungen zu übermitteln.
(4) Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen bezüglich des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Einigung. Auch hier ist der Einsatz von gängigen Telekommunikationsmedien erlaubt.
(5) Nach erfolgtem Vertragsschluss ist es der ONEflow GmbH grundsätzlich gestattet, den Auftraggeber unter Verwendung des offiziellen Firmenlogos als Referenzkunden zu führen. Der Veröffentlichung der Referenz kann der Auftraggeber aktiv widersprechen. Einer etwaigen öffentlichkeitswirksamen Berichterstattung der ONEflow GmbH muss der Auftraggeber gesondert zustimmen.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts Anderslautendes vereinbart ist, erfolgt die Vergütung zu den jeweils gültigen Preisen und Stundensätzen der ONEflow GmbH.
Digitized Logistics Management
Die angegebenen Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verstehen und haben Gültigkeit für die vereinbarte Vertragslaufzeit.
Transport- und Logistikdienstleistungen
Die angegebenen Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und unter Berücksichtigung länderspezifischer Zuschlagssätze, z.B. Maut sowie weitere Nebenkosten (u.a. Zeitfensterbuchungen, Palettentausch und weitere), zu verstehen und haben Gültigkeit für die vereinbarte Vertragslaufzeit.
Entwicklung von Individualsoftware im Rahmen eines Werkvertrags
Die angegebenen Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verstehen und haben Gültigkeit für die vereinbarte Vertragslaufzeit.
(2) Die ONEflow GmbH ist berechtigt, die Leistungserbringung von einer Voraus- oder Anzahlung abhängig zu machen sowie im Rahmen der Durchführung des Auftrags Abschlagsrechnungen zu fakturieren. Zudem ist die ONEflow GmbH berechtigt, im Falle von Außenständen Aufträge abzulehnen. Aufrechnungen der ONEflow GmbH sind nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(3) Soweit der Auftraggeber und/oder Dritte die Erfüllung etwaiger Abnahmekriterien beziehungsweise den spezifizierten Projekterfolg durch unzureichende Mitwirkung verhindern, ist die ONEflow GmbH unter Einhaltung einer zweiwöchigen und schriftlich zu kommunizierenden Frist berechtigt, Teilabrechnungen anzustellen und Abschlagsrechnungen zu fakturieren.
(4) Das anzuwendende Zahlungsziel beträgt 10 Tage – netto ohne Abzüge – nach Eingang der Rechnung. Die ONEflow GmbH versendet elektronische Rechnungen an eine explizit angegebene E-Mailadresse des Auftraggebers für den Rechnungseingang oder stellt diese an einem zuvor festgelegten Ort zur Verfügung. Die Rechnung gilt dann, im Gegensatz zum Postweg, als unmittelbar zugegangen.
(5) Bei Zahlungsverzug ist die ONEflow GmbH nach § 288 BGB berechtigt, Verzugszinsen i. H. v. 9,00% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Zusätzlich fällt gemäß § 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale der Rechtsverfolgung in Höhe von 40,00 EUR an. Der ONEflow GmbH ist es bei Zahlungsverzug letztlich auch vorbehalten, die weitere Ausführung laufender Aufträge bis zum rechtskräftig festgestellten Zahlungseingang zurückzustellen und für zukünftige Leistungen Vorkasse zu verlangen. Aufrechnungen des Auftraggebers sind nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 5 Haftungsbeschränkung
(1) Die ONEflow GmbH und der Auftraggeber haften im Falle von Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und Grundlagen. Unberührt bleibt die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter, für Personenschäden und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf – sogenannte Kardinalpflichten.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die ONEflow GmbH nur für den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Haftung für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden und Mangelfolgeschäden, sofern leicht fahrlässige Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten zugrunde liegen.
(3) Alle vorgenannten Haftungsausschlüsse/-beschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der ONEflow GmbH sowie des Auftraggebers beruhen, sowie für den Fall, dass die Parteien arglistig gehandelt oder eine ausdrücklich ausgesprochene Garantie übernommen haben. Die Parteien haften für das Verschulden von für sie tätigen Dritten wie für eigenes Verschulden, jedoch ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen sowie nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen.
(4) Bei Ereignissen höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Epidemien, Maßnahmen der Regierung, Naturkatastrophen et cetera haftet keine der Parteien für eine dadurch verursachte Verspätung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen. Die Parteien sind sich einig, dass Streik kein Fall der höheren Gewalt ist.
(5) So dokumentieren beispielsweise beauftragte Transportdienstleister in der Corona-Krise die erfolgreiche Auslieferung mit ihrer eigenen Unterschrift – anstelle mit der des Warenempfängers.
§ 6 Änderungen und salvatorische Klausel
(1) Die ONEflow GmbH behält sich vor, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ohne die Angabe von Gründen zu ändern und/oder zu ergänzen. Über Änderungen wird der Auftraggeber in Textform, ergo schriftlich, informiert, allerdings nur dann, sofern der zwischen der ONEflow GmbH und dem Auftraggeber bereits bestehende Vertrag eine rechtliche Änderung erfährt/erfahren würde. In dieser Beziehung ist es der ONEflow GmbH erlaubt, dem Auftraggeber einen Link zugänglich zu machen. Die jeweils überholten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen im Voraus mitgeteilt. Sofern der Auftraggeber den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht innerhalb von sechs Wochen widerspricht, gelten diese als akzeptiert. Insoweit ist der stillschweigende Änderungsvorbehalt verbindlich vereinbart.
(2) Widerspricht der Auftraggeber der beabsichtigten Änderung frist- und formgerecht, läuft der Bestandsvertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter. Im Falle eines Widerspruchs des Auftraggebers hat die ONEflow GmbH jedoch das Recht, das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu beenden. Das Recht der Parteien, den Vertrag ordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.
(3) Sofern eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
§ 7 Gerichtstand und geltendes Recht
(1) Sämtliche Rechtsstreitigkeiten sind von den für den Sitz der ONEflow GmbH zuständigen Gerichten zu entscheiden. Die ONEflow GmbH ist zudem berechtigt, vor den für den Sitz des Auftraggebers zuständigen Gerichten zu klagen.
(2) Für alle Verträge der ONEflow GmbH gelten materielles und formelles deutsches Recht. Die Vertragssprache ist vornehmlich Deutsch, in Ausnahmefällen auch Englisch.
(3) Der anzuwendende Erfüllungsort orientiert sich am jeweiligen Leistungsversprechen der ONEflow GmbH und kann mit Blick auf die besonderen Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vom Regelfall abweichen. Sofern die ONEflow GmbH als Fixkostenspediteur nach § 459 HGB auftritt, richtet sich der Erfüllungsort gemäß Ziffer 30.2 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) jedenfalls nach der Niederlassung der ONEflow GmbH, an die der Transportauftrag gerichtet ist.
(4) Der steuerrechtlich maßgebende Ort der Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG ist in der Güterbeförderung (Achtung: Personenbeförderung ist abweichend geregelt.) immer dort, wo der Auftraggeber seinen Geschäftssitz hat.
§ 8 Datenschutz
(1) Die Datenschutzerklärung der ONEflow GmbH ist in der jeweils aktuellen Fassung unter dem folgenden Link einsehbar http://www.one-flow.de/legal.
(2) Soweit die ONEflow GmbH mit personenbezogenen Daten arbeitet, ist sie ausschließlich als Auftragsdatenverarbeiter tätig. Die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten erfolgt zur Vertragsdurchführung und auf explizite Anweisung des Auftraggebers. Die Verantwortung für die Beachtung und Einhaltung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) obliegt sowohl dem Auftraggeber als auch der ONEflow GmbH. Sofern erforderlich, schließen die ONEflow GmbH und der Auftraggeber einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit Anlage.
(3) Sofern eine auftragsbezogene Datenweitergabe an einen dritten Logistikdienstleister und/oder Erfüllungsgehilfen, beispielsweise zur erstmaligen Registrierung, nötig ist, so ist die ONEflow GmbH verpflichtet, eine explizite Einwilligung des Auftraggebers einzuholen.
II. DIGITIZED LOGISTICS MANAGEMENT
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist einzig und allein der in der Webplattform „ONEflow – Digitized Logistics Management“ sowie in der mobilen App „ONEflow – Digitized Logistics Management“ zur Verfügung gestellte Management-Service der ONEflow GmbH.
(2) Digitzed Logistics Management ist ein Spektrum an Logistikleistungen, welches das digitalisierte Managen und Steuern von Transport- und Lieferketten sowie weitere logistische Dienstleistungen beinhaltet. Dies können beispielsweise qualifizierte Empfehlungen zur Optimierung von Transport- und Lieferketten sein. Der Auftraggeber kann über mehrere Kommunikationskanäle auf den Management-Service und die digitalisierten Inhalte zugreifen. Derzeit bietet die ONEflow GmbH den Zugang über die Webplattform und mobile App an. Die Webplattform und die mobile App als solche sind keine Dienstleistungen respektive Bestandteil der Leistungserbringung der ONEflow GmbH, sondern ausschließlich als gesicherter Kommunikationsweg definiert.
(3) Sofern der Auftraggeber den digitalisierten Management-Service in Anspruch nehmen möchte, ist ein Endgerät beziehungsweise Device vonnöten, welches den vorgegebenen System- und Kompatibilitätsvoraussetzungen uneingeschränkt gerecht wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass einzelne Endgeräte oder Devices aus Sicherheitsgründen mit Funktionseinschränkungen belegt sein können. Die Anforderungen an die Kompatibilität von Endgeräten und Devices können sich im Laufe der Zeit verändern, insbesondere aufgrund des technischen Fortschritts. Die ONEflow GmbH übernimmt folglich keine Haftung für den technischen Nutzungsausschluss von einzelnen und bis dato kompatiblen Endgeräten oder Devices. Zur Nutzung des Management-Services ist eine sichere und stabile Internetverbindung unabdingbar. Die Erfüllung der Infrastrukturvoraussetzungen liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers.
(4) Nach dem allgemeinen und derzeitigen Stand der Technik können die in der Webplattform sowie in der mobilen App auftretenden Programmfehler nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Der Gegenstand des Vertrags kann daher, wie in II. § 1
(1) nachdrücklich herausgestellt, nicht über den erbrachten Management-Service hinausgehen.
§ 2 Digitalisierte Inhalte
(1) Der Management-Service ermöglicht dem Auftraggeber den Zugriff auf digitalisierte Inhalte und die Inanspruchnahme von logistischen Dienstleistungen. Der Management-Service ist im Sinne einer dienstvertraglichen Regelung auf eine genau bestimmbare Laufzeit begrenzt.
(2) Der Zugriff auf die digitalisierten Inhalte unterliegt den Nutzungsregeln (die „Nutzungsregeln“) für das Digitized Logistics Management der ONEflow GmbH. Die Nutzungsregeln enthalten wichtige Informationen, einschließlich des Nutzungszeitraums (die „Vertragsdauer“), innerhalb deren der Auftraggeber berechtigt ist, die digitalisierten Inhalte seiner Wahl zu nutzen, sowie Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl, des Umfangs und der Art der angebundenen Standorte und Partnerunternehmen, die optionaler Bestandteil des Management-Services sind.
(3) Die Leistungsangebote und zugrunde liegenden Preise, der Umfang der digitalisierten Inhalte und die einzelnen Logistikdienstleistungen können sich ohne Vorankündigung ändern, sofern eine Vorankündigung vom Gesetzgeber nicht explizit vorgeschrieben ist. Die dauerhafte Verfügbarkeit spezifischer digitalisierter Inhalte und Dienstleistungen kann angesichts dynamischer Grundgegebenheiten seitens der ONEflow GmbH nicht garantiert werden. Der Management-Service wird immer und regelmäßig allgemeinen Rechts- und Logistikmarktveränderungen ausgesetzt sein.
(4) Zusätzliche, den Kundennutzen und Mehrwert des Management-Services erhöhende, Module oder Dienstleistungen, die der Auftraggeber ausdrücklich zubucht, verlängern den Dienstvertrag automatisch um 12 Monate. Es bedarf keiner Vertragsannahme durch den Auftraggeber. Die ONEflow GmbH ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Vertragsverlängerung zu informieren. Die Information kann beispielsweise auch über den vom Auftraggeber gewählten Kommunikationskanal übermittelt werden.
(5) Der Auftraggeber und die ONEflow GmbH können das Dienstvertragsverhältnis über den Management-Service jeweils mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende ordentlich und einseitig kündigen. Erfolgt zum vereinbarten Vertragsende keine ordentliche, einseitige und fristgerechte Kündigung, verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch um weitere 12 Monate. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber oder die ONEflow GmbH aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Diese ist vom jeweiligen Gerichtsstand als rechtswirksam zu befinden. Abgesehen davon ist der ONEflow GmbH ein außerordentliches Kündigungsrecht in folgenden Fällen vorbehalten.
(a) Die beauftragte Leistung kann aufgrund einer Verletzung der Informations- und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers nicht durchgeführt werden.
(b) Der Auftraggeber gerät in einen Vermögensverfall. Hierzu zählen drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse und Liquidation des Auftraggebers.
§ 3 Lieferung und Leistung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ONEflow GmbH bei der Leistungserbringung in zumutbarer Weise zu unterstützen. Insbesondere die Bereitstellung für die Leistungserbringung der ONEflow GmbH notwendiger Informationen ist als wesentliche Vertragspflicht des Auftraggebers anzusehen.
(2) Ereignisse höherer Gewalt, die der ONEflow GmbH die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung erschweren oder gar unmöglich machen, berechtigen die ONEflow GmbH dazu, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die Dauer der Verhinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen. Der höheren Gewalt stehen Streik und Aussperrungen gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und nicht durch die ONEflow GmbH verschuldet sind. Die ONEflow GmbH wird den Auftraggeber, sofern dies unter den Umständen möglich und zumutbar ist, unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses unterrichten.
(3) Vereinbarte Leistungstermine gelten immer dann als eingehalten, wenn die ONEflow GmbH die Dienstleistungen zum vereinbarten Termin anbieten kann.
(4) Erhöht sich der organisatorische, finanzielle oder personelle Aufwand der ONEflow GmbH aufgrund einer Leistungsunterbrechung oder eines unvorhersehbaren Ereignisses, kann die ONEflow GmbH diesen dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Es sei denn, der Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfe haben den Aufwand nachweislich nicht zu vertreten oder die Ursachen der Leistungsunterbrechung beziehungsweise die unvorhersehbaren Ereignisse liegen nicht in seinem Verantwortungsbereich.
(5) Eine Verzugshaftung der ONEflow GmbH ist gänzlich ausgeschlossen. Da die ONEflow GmbH insbesondere hinsichtlich der Echtzeitdaten auf Dritte angewiesen beziehungsweise von dritten und unbeeinflussbaren Faktoren abhängig ist, schuldet sie im Rahmen des Management-Services ausschließlich einen Notfallinformationsdienst. Die Leistungsbeschreibung des aktuell verfügbaren Notfallinformationsdienst finden Sie unter www.one-flow.de/legal. Mängelrechte sind gemäß § 280 BGB ausgeschlossen.
(6) Die ONEflow GmbH behält sich das Recht vor, vom Vertrag in Gänze zurückzutreten, wenn eine Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und nicht von der ONEflow GmbH zu vertreten ist.
(7) Im Falle einer schuldhaften Nichtabnahme einer Dienstleistung durch den Auftraggeber kann die ONEflow GmbH unbeschadet ihrer weitergehenden Ansprüche Schadenersatz in Höhe von 75,00% der vertraglichen Vergütung geltend machen. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt dem Auftraggeber in dessen Beweislast vorbehalten.
(8) Die Haftung der ONEflow GmbH ist auf den folgenden Anwendungsfall im Kontext der Datenübertragung und maximal 500,00 EUR begrenzt. „Die Daten des Auftraggebers werden erfolgreich und vor allem nachweislich übertragen, die ONEflow GmbH bearbeitet diese jedoch nicht oder nicht in der erforderlichen Zeit.“ Wenn die Webplattform sowie die mobile App nicht erreichbar sind, die ONEflow GmbH den Management-Service jedoch trotzdem leisten kann, gilt die vereinbarte Leistung als erbracht.
(9) Sofern der Auftraggeber das optionale Zusatzmodul „Invoice“ zur automatisierten Rechnungsprüfung nutzt, verpflichtet sich die ONEflow GmbH, die in der Webplattform eingegangenen Eingangsrechnungen mit einem Eingangsstempel zu versehen. Die Eingangsrechnungen gelten just in demjenigen Moment als eingegangen, in dem sie in der Webplattform ersichtlich sind. Das gestempelte Eingangsdatum ist ganz grundsätzlich die Grundlage für etwaige Zahlungsziele, die dem Auftraggeber gegeben sind. Sollte der Absender der Rechnung eine Fehlermeldung der Webplattform erhalten, so gilt die Rechnung als „nicht zugestellt“. In diesen Fällen ist der Absender zur Nachbesserung angehalten. Die ONEflow GmbH hat gegenüber dem Auftraggeber hingegen keine explizite Informationspflicht. Sie ist rechtlich so gestellt, als würde ein Geschäftsbrief auf dem Postweg retour gehen. Sollten Eingangsrechnungen aufgrund eines nachweislich technischen Problems der Webplattform nicht verarbeitet werden können, so ist die Haftung der ONEflow GmbH ausschließlich auf etwaige Mahngebühren und maximal 100,00 EUR begrenzt. Für nicht in Anspruch genommene Skonti haftet die ONEflow GmbH beispielsweise nicht.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der ONEflow GmbH eine Änderung der logistischen Einsatzumgebung unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Auftraggeber hat die ONEflow GmbH bei der Beseitigung von Mängeln, insbesondere in Form von Fehlerbeschreibungen, Fehlermeldungen oder Beispieldateien, zu unterstützen. Hierbei sind sämtliche zweckdienlichen Informationen bereitzustellen – die Art und Auswirkungen des Mangels sowie die Nutzereingaben, die dem Auftreten des Mangels vorausgegangen sind.
(3) Der Auftraggeber hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, die eine unberechtigte Nutzung durch Dritte wirksam verhindern. Des Weiteren müssen die Vorkehrungen des Auftraggebers imstande sein, dem unberechtigten Bekanntwerden von Betriebsgeheimnissen der ONEflow GmbH vorzubeugen.
(4) Der Auftraggeber hat die ONEflow GmbH über jede ihm bekannte unberechtigte Nutzung oder einen drohenden beziehungsweise bereits erfolgten unberechtigten Zugriff unverzüglich zu informieren. Hierunter fallen immer und zwangsläufig die angebotenen Kommunikationskanäle, derzeit Webplattform und mobile App, der ONEflow GmbH. Informiert der Auftraggeber nicht unverzüglich, macht er sich gegenüber der ONEflow GmbH schadensersatzpflichtig.
(5) § II 4 (4) gilt nicht, soweit der unberechtigte Zugriff auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftraggebers beruht. Die Haftung hierfür ist grundsätzlich unbegrenzt.
§ 5 Vertragslaufzeit und Nutzungsentgelt Die Vertragslaufzeit und das zugrunde liegende Nutzungsentgelt werden zwischen der ONEflow GmbH und dem Auftraggeber unter Bewertung des Umfangs, der Dienstleistungstiefe und der Komplexität der Geschäftsbeziehung individuell vereinbart. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Mindestvertragslaufzeit 6 Monate. Die ONEflow GmbH behält sich die Abrechnung eines zusätzlichen Datenhandlingsentgelts vor, wobei in jedem Fall ein Mindestbetrag von 100,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer pro Monat in Rechnung gestellt wird.
§ 6 Versicherung
(1) Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche des Auftraggebers ist die ONEflow GmbH verpflichtet, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Laufzeit des Vertrags aufrechtzuhalten.
(2) Auf Verlangen des Auftraggebers hat die ONEflow GmbH eine Versicherungsbestätigung vorzulegen.
§ 7 Datenschutz
(1) Die Datenschutzerklärung der ONEflow GmbH ist in der jeweils aktuellen Fassung unter dem folgenden Link einsehbar http://www.one-flow.de/legal.
(2) Soweit die ONEflow GmbH mit personenbezogenen Daten arbeitet, ist sie ausschließlich als Auftragsdatenverarbeiter tätig. Die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten erfolgt zur Vertragsdurchführung und auf explizite Anweisung des Auftraggebers. Die Verantwortung für die Beachtung und Einhaltung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) obliegt sowohl dem Auftraggeber als auch der ONEflow GmbH. Sofern erforderlich, schließen die ONEflow GmbH und der Auftraggeber einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit Anlage.
(3) Sofern eine auftragsbezogene Datenweitergabe an einen dritten Logistikdienstleister und/oder Erfüllungsgehilfen, beispielsweise zur erstmaligen Registrierung, nötig ist, so ist die ONEflow GmbH verpflichtet, eine explizite Einwilligung des Auftraggebers einzuholen.
III. TRANSPORT- UND SPEDITIONSDIENSTLEISTUNGEN
§ 1 Grundlage der Leistungserbringung
(1) Die ONEflow GmbH organisiert die Beförderung und den Transport von Produkten im Bereich der Industrie- und Konsumgüter sowie der speditionellen Dienstleistungen ausschließlich auf der Grundlage der jeweils aktuellen Fassung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Hier sei ausdrücklich festgehalten, dass auch diejenigen Regelungsinhalte der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) Gültigkeit besitzen, die fortfolgend nicht explizit zitiert sind. Darüber hinaus erfahren diejenigen gesetzlichen Grundlagen aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) Gültigkeit, auf die in den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) verwiesen ist. Für den internationalen Güterverkehr beziehungsweise immer dann, wenn das Abgangs- und Empfangsland des Transportgutes nicht identisch sind, finden je nach Transportweg und Verkehrsträger das Warschauer Abkommen, das Montrealer Übereinkommen oder das CMR-Abkommen Anwendung. Letztere gehen der nationalen Rechtsprechung – vorbehaltlich etwaiger Regelungslücken – vor, weshalb hiermit ausdrücklich ausgeschlossen ist, dass die ONEflow GmbH Verträge nach – nicht deutschen – nationalen Transportgesetzen schließt. Erfüllungsort der logistischen Transportleistungen ist gemäß Ziffer 20.2 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) der Ort der Niederlassung der ONEflow GmbH, an die der Auftrag gerichtet ist. Im Gegensatz dazu ist der steuerrechtlich maßgebende Ort der Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG in der Güterbeförderung immer dort, wo der Leistungsempfänger seinen Geschäftssitz hat. Hinsichtlich des Transports von Gefahrgütern, über die die ONEflow GmbH zwingenderweise vor Beauftragung zu informieren ist, sei erneut auf die jeweils aktuelle Fassung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) verwiesen.
(2) Insbesondere Ziffer 23 – i.V.m. Ziffer 22 – der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) definiert und beschränkt die Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB und für Schäden in speditionellem Gewahrsam. Auf die Gültigkeit der gesetzlichen Haftungsbegrenzungen, Haftungsausschlüsse und Haftungskaskaden beruft sich die ONEflow GmbH ausdrücklich und unwiderruflich. Gleiches gilt bezüglich aller „anderen“ Schäden als solche, die sich aus Ziffer 23.1 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) ergeben.
(3) Hinsichtlich der Ziffer 23.1.1 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) und gemäß § 458ff HGB tritt die ONEflow GmbH vorwiegend als Fixkostenspediteur auf, der mangels eigener Fahrzeuge nicht in den logistischen Selbsteintritt nach § 407 HGB geht und die Versendung des Guts gemäß § 453 HGB lediglich besorgt. Die ONEflow GmbH ist uneingeschränkt non-asset-based, weshalb sie in keinem Fall die Rechtsstellung eines Frachtführers gemäß § 407ff HGB ein- beziehungsweise dessen Leistungserbringung wahrnimmt. Darüber hinaus ist die ONEflow GmbH zum aktuellen Zeitpunkt weder teilweise noch gänzlich ein echter Frachtenvermittler, der beispielsweise eine digitale öffentliche Plattform betreibt und für die Aufrechterhaltung dieses Vermittlungsdiensts Provisionen erhält.
(4) Sofern in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und/oder einzelvertraglichen Regelungen auf Incoterms verwiesen wird, so handelt es sich jeweils um die aktuelle Fassung beziehungsweise Veröffentlichung – auch dann, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) alte und/oder überholte Fassungen eingeklammert zitiert sein sollten.
(5) Die ONEflow GmbH bietet ihre logistischen Dienstleistungen ausschließlich Unternehmern nach § 14 BGB an. Sie liefert und versendet zwar – im Auftrag Dritter – an Verbraucher nach § 13 BGB, kontrahiert jedoch grundsätzlich nicht direkt mit diesen.
§ 2 Leistungsumfang
(1) Die ONEflow GmbH besorgt Transporte und Sendungen von Haus zu Haus, weltweit, auf verschiedenen Transportwegen und mit unterschiedlichen Verkehrsträgern. Der Leistungsumfang entspricht jeweils dem vom Auftraggeber gewählten Dienstleistungsprodukt. Die jeweiligen Laufzeitangaben der einzelnen Produkte sowie das für den Auftraggeber am besten geeignete und für das Bestimmungsland beziehungsweise die Insel gültige Produkt gibt der Auftraggeber bei Bedarf an. Lieferungen und Leistungen außerhalb der angebotenen Produktlinien können nur auf Anfrage und in Abstimmung ausgeführt werden. Dies gilt insbesondere bei der Anlieferung an Privatempfänger.
(2) Der Versender und der Empfänger müssen zu den ortsüblichen Versand- und Annahmezeiten versand- und annahmebereit sein. Der Empfänger hat die sofortige Entgegennahme der Sendung ohne Verzögerung sicherzustellen. Die Einhaltung der jeweils vereinbarten Laufzeit setzt voraus, dass exakte Übernahmezeiten definiert sind. Die Laufzeitangabe setzt normale Verkehrs- und Witterungsverhältnisse voraus. Höhere Gewalt jeder Art (Streik, Aussperrung, behördliche Hindernisse wie Sicherheitsmaßnahmen jeglicher Art, Smog-Alarm, die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften in Bezug auf Warenwert und Beschaffung des Guts etc.) entbinden die ONEflow GmbH von der Laufzeitangabe sowie sonstigen Leistungen, die im Zusammenhang mit den angebotenen Produkten stehen. An Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen entfällt eine Zustell- und Weiterleitungsverpflichtung.
(3) Informationen über Einschränkungen für die Anlieferung, wie z.B. in verkehrsberuhigten Zonen oder die Notwendigkeit einer Hebebühne, müssen durch den Auftraggeber erfolgen. Laufzeitangaben der angebotenen Produktlinien stellen in keinem Fall garantierte Lieferfristen dar. Eine mögliche Ersatzleistung aufgrund einer nicht eingehaltenen Laufzeit ist in jedem Fall begrenzt auf den dreifachen Betrag der Fracht. Gefährliche Güter – klassifiziert nach ADR – werden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften übernommen. Grundsätzlich ausgeschlossen von der Annahme zum Transport sind insbesondere folgende Güter: Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Valoren, Perlen, Papiergeld und sonstige Zahlungsmittel, Wertpapiere, Dokumente und Urkunden, persönliche Effekten, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Gemälde, Skulpturen, unverpackte Möbel, lebende Tiere und Pflanzen, temperaturgeführte Arzneimittel, Waffen beziehungsweise Munition jeglicher Art.
(4) Der Auftraggeber hat besonders wertvolle und/oder diebstahlgefährdete Güter (insbesondere pharmazeutische Produkte, Luxusartikel, Telekommunikations- oder Unterhaltungselektronik, Smartphones, Tablets, Smartwatches, Soft- und Hardware und EDV-Zubehör, Tabakwaren, Spirituosen, Champagner, Kraftfahrzeuge etc.) sowie Güter mit einem tatsächlichen Wert von mehr als 50,00 EUR pro kg rechtzeitig vor Übernahme schriftlich anzufragen, sodass die ONEflow GmbH über die Annahme der Güter entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags treffen kann. Frost- und wärmeempfindliche Güter sind gesondert anzuzeigen. Bei fehlender Information – insbesondere Wertangabe – trifft das zusätzliche Risiko – unerheblich welcher Art – ausschließlich den Auftraggeber.
(5) Letztlich ist der Auftraggeber verpflichtet, anfragepflichtige Tarifzonen, sofern relevant, bei der ONEflow GmbH in Erfahrung zu bringen.
§ 3 Versandbereitschaft
Packstückanzahl, Gewicht, Abmessungen, Warenwert sowie exakte Absender- und Empfängeradresse mit Postleitzahl, Länder-Iso-Code und Kontaktadressen (Name, Telefon und E-Mail) hat der Auftraggeber der ONEflow GmbH rechtzeitig mitzuteilen. Die Avisierung richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Abholungen und Selbstanlieferungen sowie die Übernahmebereitschaft aller avisierten Sendungen richten sich nach der individuellen Absprache mit der ONEflow GmbH. Die Nichteinhaltung dieser Vorgaben entbindet die ONEflow GmbH von den Laufzeitangaben.
§ 4 Packstücke und Verpackung
(1) Ganz grundsätzlich gelten die Pflichten des Auftraggebers nach Ziffer 3 und 6 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), die daraus abgeleiteten Verpackungsempfehlungen der ONEflow GmbH sowie andere für die Transportdurchführung relevante Bestimmungen, beispielsweise Verpackungsrichtlinien des von der ONEflow GmbH beauftragten Transportdienstleisters. Bei Schäden aufgrund von Versäumnissen und/oder Pflichtverletzungen haftet der Auftraggeber gemäß Ziffer 29 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp).
(2) Die an die ONEflow GmbH übergebenen Sendungen müssen insoweit ordnungsgemäß inhalts- und transportgerecht verpackt sein, als sie den Eigenheiten der Ware und den Anforderungen des Sammelguttransports ausreichend Rechnung tragen. In jedem Fall sind Sendungen gemäß Ziffer 6 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) sowie § 411 HGB durch den Auftraggeber beziehungsweise Versender dem Inhalt, der Art der Versendung und des Umfangs entsprechend sicher sowie ordnungsgemäß zu verpacken, sodass eine verpackungsinduzierte Beschädigung (normale Erschütterungen, Druck durch andere Güter, Gefahren des Umschlagleiters, Lagerung, Verschmutzung und Feuchtigkeit) während des Transports ausgeschlossen werden kann beziehungsweise der Inhalt vor Verlust und Beschädigung geschützt ist. Die Verpackung besteht grundsätzlich – je nach ausgewählter Versandart – aus einer zweckmäßigen Innenverpackung, einer geeigneten Außenverpackung, gegebenenfalls aus einer Palette sowie einem sicheren Verschluss. Eine Außenverpackung muss hinreichend fest und druckstabil sein. Sie muss außerdem ausreichend groß bemessen sein, um Platz für den gesamten Inhalt und die notwendigen Innenverpackungsteile zu bieten. Palettierte Ware darf nicht überstehen. Sie darf keinen Rückschluss auf Art und Wert des Guts zulassen. Zum Verschließen der Pakete sind widerstandsfähige Materialien, z.B. reißfeste, selbstklebende Kunststoff-Packbänder, Spanngurte oder faserverstärkte Nassklebebänder, zu verwenden, die ihrerseits den Sendungszusammenhalt garantieren.
(3) Ist ein etwaiger Transportschaden – in Anlehnung an § 427 HGB – auf eine ungenügende Verpackung und/oder auf andere Versäumnisse des Auftraggebers beziehungsweise Versenders zurückzuführen, so ist die ONEflow GmbH von der gesetzlichen Haftung gänzlich befreit.
(4) Packmittel und Verpackung gelten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen als Sendungsbestandteil. Das bedeutet, dass das Verpackungsgewicht zum Sendungsgewicht hinzuzuzählen ist. Europaletten und Gitterboxen werden auf Wunsch gegen Gebühr – ausschließlich gültig für Tauschländer – getauscht. Nicht tauschfähige Transportverpackung wird nicht durch die ONEflow GmbH zurückgeführt oder entsorgt. Maximalabmessungen der Packstücke: Länge bis 240 cm / Breite bis 180 cm / Höhe bis 200 cm – bei dem Produkt Packstücke – sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen. Packstücke, die nicht in die Kategorie „Paket“ fallen, sind mit unterfahrbaren Paletten zu übergeben.
(5) Die ONEflow GmbH übernimmt Retouren und kundenspezifische Leergutrückführungen nur auf Grundlage eines ausdrücklich erteilten Speditionsauftrags mit entsprechendem Inhalt. Werden beim Empfänger verfolgungspflichtige Packmittel aus Gründen, die die ONEflow GmbH nicht zu verantworten hat, entgegen der Vereinbarung nicht getauscht, behält es sich die ONEflow GmbH vor, den Auftraggeber für den hieraus entstandenen Schaden haftbar zu halten. Der Auftraggeber hat die Tauschfähigkeit der von ihm eingesetzten Packmittel im jeweiligen Empfangsland beziehungsweise beim jeweiligen Empfänger vorab zu prüfen und sicherzustellen.
(6) Bei Einschaltung eines Packmittel- oder Kommissionsdienstleisters gilt Folgendes. Der Auftraggeber – als alleiniger Vertragspartner der ONEflow GmbH – ist für den vertragsgemäßen Vollzug eines vereinbarten Packmitteltausches beim Empfänger und Absender verantwortlich. In diesem Zusammenhang hat der Auftraggeber unaufgefordert mitzuteilen, ob der jeweils von ihm benannte Empfänger und Absender mit einem von diesem beauftragten externen Packmitteldienstleister zusammenarbeitet. Teilt der Auftraggeber eine solche empfänger- und absenderseitige Zusammenarbeit mit, so ist die ONEflow GmbH – es sei denn, es liegt eine schriftliche Kostenübernahme des Auftraggebers für hierdurch bei der ONEflow GmbH anfallende Zusatzkosten vor – von einer entsprechenden Tauschpflicht befreit. Erfolgt keine Mitteilung und wird die ONEflow GmbH bei Anlieferung beim Empfänger und Abholung beim Absender an einen Packmitteldienstleister verwiesen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche bei der ONEflow GmbH anfallenden Zusatzkosten zu übernehmen und unverzüglich auszugleichen.
(7) Gleiches gilt, wenn entgegen einer Aussage des Auftraggebers eine solche empfänger- und absenderseitige Zusammenarbeit mit einem Packmitteldienstleister besteht. Unabhängig davon behält sich die ONEflow GmbH – unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – in jedem Fall ausdrücklich den Nichttausch der entsprechenden verfolgungspflichtigen Packmittel bei empfänger- und absenderseitiger Einschaltung eines Packmitteldienstleisters vor.
(8) Der Auftraggeber hat eine reibungslose Rücknahme der Packmittel an der ursprünglichen Versandstelle sicherzustellen.
§ 5 Versandformulare
(1) Auf dem ONEflow GmbH-Speditionsauftrag beziehungsweise bei sonstiger Auftragserteilung muss das jeweilige Produkt schriftlich oder in elektronischer Form angegeben werden. Fehlt diese Voraussetzung, erfolgt die Abfertigung und Zustellung zu marktüblichen Laufzeiten. Daraus eventuell resultierende Sonderkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Unvollständige Versandangaben entbinden die ONEflow GmbH von der Gewährleistung.
(2) Bei Übergabe gefährlicher Güter muss der Speditionsauftrag die in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die erforderliche Klassifizierung enthalten. Darüber hinaus müssen die jeweils erforderlichen stoffspezifischen Unfallmerkblätter beigefügt sein (Abgangsland, Transitland und Empfangsland).
§ 6 Zollsendungen
(1) Die Verzollung der versendeten Ware obliegt, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, ausnahmslos dem Auftraggeber. Insoweit setzt die ONEflow GmbH die Bereitstellung aller erforderlichen Versanddokumente zwingend voraus.
(2) Für Sendungen, die für ein Drittland bestimmt sind, müssen die gesetzlich erforderlichen Exportdokumente und die für die Einfuhr in das entsprechende Drittland erforderlichen Importdokumente beigefügt sein. Sendungen unter zollamtlicher Überwachung (z.B. Versandschein T1, T2, Carnet TIR, Carnet ATA, Zolllagerware, Ware aus der aktiven Veredelung etc.) können nur nach vorheriger Absprache mit der ONEflow GmbH und unter Einhaltung der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Die Verzollung der versendeten und/oder empfangenen Ware obliegt, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, ausnahmslos dem Auftraggeber. In ihrer Funktion als Fixkostenspediteur nach § 459 HGB übernimmt die ONEflow GmbH keinerlei Zolltätigkeiten geschweige denn eine Zollhaftung nach Art. 79 Unionszollkodex (UZK).
(3) Der Versand von Waren, die spezifischen handelspolitischen, zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Anforderungen unterliegen, sowie von Spirituosen und Marktordnungswaren ist nur nach vorheriger Absprache mit der ONEflow GmbH und unter dem Vorbehalt eines Transportausschlusses möglich. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass die ONEflow GmbH die ordnungsgemäße Verzollung und Einhaltung aller zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften durch den beauftragten Spediteur und/oder Frachtführer grundsätzlich nicht gewährleistet beziehungsweise zu vertreten hat. Bei Zollsendungen kann sich die Laufzeit verlängern.
§ 7 Fracht- und Entgeltvorschriften
(1) Der Auftraggeber vergütet die logistisch-speditionellen Leistungen der ONEflow GmbH im Rahmen der vereinbarten Fixkosten – auch als „Fracht“ zu verstehen – nach § 459 HGB zuzüglich Maut und Dieselfloater sowie zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die ONEflow GmbH und der Auftraggeber vereinbaren Preise ganz grundsätzlich auf Einzelauftragsebene, auf Basis dauerhaft gültiger Tarifierungen und/oder anderer nachvollziehbarer Kalkulationsgrundlagen. Bei tariflichen Anpassungen, die dem Auftraggeber schriftlich zugänglich zu machen sind, erlangen die jeweils neuen Konditionierungen – unverzüglich nach Mitteilung durch die ONEflow GmbH – Gültigkeit. Sie werden integraler Vertragsbestandteil, ohne dass es eines ergänzenden Side-Letters beziehungsweise einer Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, Zollauslagen, Einfuhrumsatzsteuer und weitere Auslagen sowie durchlaufende Posten der ONEflow GmbH zu erstatten.
(2) Übersteigt das Volumengewicht das tatsächliche Gewicht einer Sendung, so liegt der Frachtpreiskalkulation das Volumengewicht verbindlich zugrunde.
(3) Die Auftragserteilung erfolgt mittels Speditionsauftrag oder durch elektronische Datenübertragung an die ONEflow GmbH. Es sind ausschließlich die Frankaturen „frei Haus“, „unfrei“ und „frei Grenze“ möglich. Bei fehlender oder abweichender Frankaturangabe gilt automatisch die Frankatur „frei Haus“ als vereinbart. Frankaturänderungen werden nur bei rechtzeitiger schriftlicher Benachrichtigung (bis zur Beendigung des unmittelbaren Gewahrsams) akzeptiert. Die Berechnung des Frachtentgelts von Haus zu Haus erfolgt gemäß einem gültigen Angebot der ONEflow GmbH. Die jeweiligen Zahlungsmodalitäten sind im Rahmen der Auftragserteilung zwischen der ONEflow GmbH und dem Auftraggeber abzustimmen.
(4) Für die Verladung gefährlicher Güter wird pro Sendung eine gesonderte Gefahrgutgebühr erhoben. Der Auftraggeber hat bei der Auftragserteilung die genaue Warenbezeichnung und den Warenwert anzugeben. Bei fehlender Warenwertangabe wird von einem Warenwert über mindestens 10.000,00 EUR ausgegangen. Warennachnahmen sind auf maximal 5.000,00 EUR begrenzt. Die Länder, in denen Warennachnahmen zulässig sind sowie deren nationale Besonderheiten, nennt die ONEflow GmbH vor der Auftragsannahme.
(5) Soweit im Einzelfall insbesondere aufgrund eines erhöhten administrativen Aufwands kein anderer Betrag mit der ONEflow GmbH vereinbart ist, werden als Inkassogebühr 2,00% des Nachnahmebetrags erhoben.
(6) Bei Ausfallfrachten ist die ONEflow GmbH gemäß § 415 Abs. 2 HGB berechtigt, dem Absender ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht) in Rechnung zu stellen. Übersteigen das etwaige Standgeld und die zu ersetzenden Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was die ONEflow GmbH infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt, ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht), ist es der ONEflow GmbH gemäß § 415 Abs. 2 HGB vorbehalten, dem Absender einen höheren Betrag in Rechnung zu stellen.
§ 8 Gültigkeit
(1) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für sämtliche Methoden der Auftragserteilung. Die ONEflow GmbH erbringt die Transport- und Speditionsdienstleistungen im Einklang mit den für dieses Geschäftsfeld allgemein üblichen Sicherheitsstandards. Die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten der ONEflow GmbH, die insbesondere auch in Ziffer 4 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) geregelt sind, stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Beachtung und Einhaltung der jeweils gültigen nationalen und internationalen gesetzlichen Vorgaben beziehungsweise hoheitlichen Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Rückverfolgbarkeit des Handels und/oder der Transportkette – unter Berücksichtigung der europäischen und amerikanischen Embargomaßnahmen. Der Auftraggeber bestätigt ausdrücklich, dass ihm sämtliche für seinen Geschäftsbetrieb einschlägigen gesetzlichen Verpflichtungen – im Schwerpunkt: zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf gültige Personen-, Länder- oder Warenembargos – bekannt sind und diese von ihm vollumfänglich und uneingeschränkt eingehalten werden. Die ONEflow GmbH kann daher davon ausgehen, dass sämtliche übergebenen Sendungen bereits einer solchen Prüfung durch den Auftraggeber unterzogen worden sind.
(2) Die Erbringung von sogenannten Value Added Services, also speditionsunübliche Leistungen, erfolgt ausschließlich auf Basis einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Soweit zur Abrechnung von Value Added Services keine Vereinbarung vorherrscht, erfolgt die Abrechnung zum aktuellen Mannstundensatz, abgerechnet in 30-Minuten Intervallen. Im Zweifel und soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, gelten hierfür die besonderen Regelungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der ONEflow GmbH.
§ 9 Versicherung
(1) Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche des Auftraggebers ist die ONEflow GmbH nach Ziffer 28 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) verpflichtet, eine Speditionshaftpflichtversicherung sowie eine Lagerhaftungsversicherung abzuschließen und während der Laufzeit des Vertrags aufrechtzuhalten.
(2) Sämtliche Versicherungsbestandteile sind auf der Grundlage der haftungsbegründenden Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) policiert. Auf Verlangen des Auftraggebers hat die ONEflow GmbH eine Versicherungsbestätigung vorzulegen.
(3) Der Auftraggeber ist immer dann als Verzichtskunde deklariert, wenn er keine Sendungen an Verbraucher nach § 13 BGB beauftragt und seinen selbstbestimmten Verzicht auf wertmäßigen Warenversicherungsschutz gegenüber der ONEflow GmbH ausdrücklich erklärt. In jedem Fall ist er jedoch verpflichtet, der ONEflow GmbH den Warenwert, die Gütergattung, das durchschnittliche Rohgewicht sowie die Menge, Anzahl und Art der Packstücke schriftlich darzulegen.
(4) Den Verlust oder die Beschädigung der bei der ONEflow GmbH sendungsbeauftragten Pakete bis 31,5 kg hat letztere – in Form einer Schadensregulierung – gegenüber dem eingesetzten KEP-Dienstleister zu vertreten. In diesem Kontext haftet die ONEflow GmbH gewichtsabhängig – pro Paket – mit 8,33 SZR je kg – höchstens jedoch bis zu einer maximalen Haftungssumme von 500,00 EUR je Sendung – je nachdem, welcher Betrag höher ist.
(5) Bei Bedarf ist es dem Auftraggeber möglich, eine branchenübliche Warentransportversicherung von/bei der ONEflow GmbH zu beziehen. Hierüber sind gesonderte vertragliche Vereinbarungen zu treffen – insbesondere mit Blick auf Ziffer 21 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Der Auftraggeber ist letztlich verpflichtet, den gegebenenfalls erforderlichen Warenversicherungsbedarf frühzeitig und unter Angabe konkreter Informationen anzumelden. In diesem Kontext sei betont, dass die ONEflow GmbH ausdrücklich nicht als Versicherungsgesellschaft auftritt, sondern lediglich eine Deckung für den Auftraggeber organisiert. Folglich unterliegt die ONEflow GmbH weder versicherungsrechtlichen und regulatorischen Bestimmungen noch einer versicherungstypischen Haftung. Die Haftung der ONEflow GmbH ist ausgeschlossen.
(6) Ihre originäre verkehrsvertragliche Haftung als Fixkostenspediteur nach § 459 HGB deckt die ONEflow GmbH, wie oben bereits dargestellt, gemäß der Ziffer 28 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) mit einer Speditionshaftpflichtversicherung.
(7) Die Haftung der ONEflow GmbH ist auch dann vollständig ausgeschlossen, wenn sie vom Auftraggeber fehlerhafte Auftragsdaten übermittelt bekommt und dies im Rahmen der auf Freiwilligkeit basierenden Plausibilitätsprüfungen nicht auffällt. Die ONEflow GmbH schuldet ganz grundsätzlich weder Plausibilitätsprüfungen noch deren Erfolg.
(8) Für Versäumnisse des Auftraggebers haftet dieser gemäß § 414 HGB, § 455 HGB sowie Ziffer 29 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Hierunter fällt beispielsweise eine „ungenügende“ Verpackung des zu versendenden Guts.
(9) Sollten im Rahmen des internationalen Güterverkehrs andere Rechtsgrundlagen greifen, so ist die ONEflow GmbH grundsätzlich berechtigt, die jeweiligen und möglicherweise nachteilig abweichenden Haftungsbeschränkungen für das entsprechend abzugrenzende Transportgeschäft an den Auftraggeber weiterzugeben. Dies hat schriftlich zu erfolgen. In dieser Hinsicht ist es dem Auftraggeber nicht erlaubt, sich uneingeschränkt auf die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) zu berufen.
§ 10 Transportschadensregulierung
(1) Die ONEflow GmbH erbringt in ihrer Funktion als Fixkostenspediteur nach § 459 HGB eine qualifizierte, verschuldensabhängige und den gesetzlichen Bestimmungen folgende Schadensregulierung für die dem Auftraggeber entstandenen Transportschäden. In diesem Kontext werden ausschließlich Transportschadensmeldungen derjenigen Auftraggeber bearbeitet, mit denen die ONEflow GmbH direkt kontrahiert – ergo, Bestandskunden.
(2) Der Transportschadensmeldung sind zwingenderweise aussagekräftige Digitalfotos sowie die entsprechende/n Eingangsrechnungskopie/n beziehungsweise Nachweise über die Herstellungskosten beizulegen. Der Schriftverkehr derjenigen Auftraggeber, die keine Warentransportversicherung bei der ONEflow GmbH eingedeckt haben, erfolgt an damage@one-flow.de. Diejenigen Auftraggeber, die eine Warentransportversicherung bei der ONEflow GmbH bezogen haben, korrespondieren an insurance@one-flow.de.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, zu versichern, dass die transportbeschädigte Ware in seinen Besitz gelangt ist, die resultierende Transportschadensmeldung wahrheitsgetreu sowie unverzüglich – spätestens jedoch 7 Tage nach Ablieferung – gemäß Ziffer 4 der ADSp 2017 respektive § 438 HGB ausgefüllt sowie versandt wurde und der Schaden bei Ablieferung äußerlich nicht erkennbar war. Zudem ist der Auftraggeber verpflichtet, zu versichern, dass die untergegangene oder beschädigte Ware nicht über eine etwaige eigene Police transportversichert ist. Wenn dem wider Erwarten so sein sollte, so ist die Transportschadensmeldung ausschließlich dieser Versicherungsgesellschaft einzureichen. In jenen Fällen ist eine Regulierung durch die ONEflow GmbH gänzlich ausgeschlossen.
(4) Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ONEflow GmbH die Regulierung des Transportschadens bei den beauftragten Frachtführern und Spediteuren nur dann bewerkstelligen kann, sofern die Schadensmeldung des Auftraggebers unverzüglich zugeht. Erfolgt dies nicht, so ist die Haftung der ONEflow GmbH ausgeschlossen. Gleiches gilt für Forderungen nach „unechtem“ Schadensersatz.
(5) Darüber hinaus ist fest vereinbart, dass die Rückholung der beschädigten Sendung aus versicherungsrechtlichen Gründen ausschließlich durch den verschuldenden Transportdienstleister erfolgen darf. Insoweit hat die vermeintlich beschädigte Ware zwingenderweise solange beim Empfänger zu verbleiben, bis der originäre Transportdienstleister über den Schadensfall sowie die Art und Weise der Rückholung befunden hat.
(6) Das zugrunde liegende Formular stellt kein Schadenanerkenntnis der ONEflow GmbH dar. Ein berechtigter Erstattungsanspruch kann erst nach Übermittlung aller Unterlagen und unter Konsultation des jeweiligen Transportdienstleisters fallabschließend geprüft werden.
(7) Die ONEflow GmbH ist hinsichtlich der Begutschriftung eines zweifelsfrei festgestellten und anerkannten Transportschadens nicht zur Einhaltung etwaiger Zahlungsfristen verpflichtet.
§ 11 Datenschutz
(1) Die Datenschutzerklärung der ONEflow GmbH ist in der jeweils aktuellen Fassung unter dem folgenden Link einsehbar http://www.one-flow.de/legal.
(2) Soweit die ONEflow GmbH mit personenbezogenen Daten arbeitet, ist sie – vor allem mit Blick auf Art. 28 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ausschließlich als Auftragsdatenverarbeiter tätig. Die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten erfolgt zur Vertragsdurchführung und auf explizite Anweisung des Auftraggebers. Die Verantwortung für die Beachtung und Einhaltung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) obliegt sowohl dem Auftraggeber als auch der ONEflow GmbH. Sofern erforderlich, schließen die ONEflow GmbH und der Auftraggeber einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit Anlage.
(3) Sofern eine auftragsbezogene Datenweitergabe an einen dritten Logistikdienstleister und/oder Erfüllungsgehilfen, beispielsweise zur erstmaligen Registrierung, nötig ist, so ist die ONEflow GmbH verpflichtet, eine explizite Einwilligung des Auftraggebers einzuholen.
IV. ENTWICKLUNG VON INDIVIDUALSOFTWARE
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist das von der ONEflow GmbH zur Verfügung gestellte Computerprogramm, die dazugehörigen Hilfsprogramme, Scripts, Beispieldateien und Programmbeschreibungen sowie sonstiges schriftliches Material (nachfolgend zusammenfassend auch Software genannt). Sämtliche Bestandteile der Software, einschließlich der Bedienungsanleitung, können dem Auftraggeber elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die erforderlichen Hard- und Softwarevoraussetzungen ergeben sich aus der Programmbeschreibung.
(3) Garantien sind nur wirksam, wenn sie schriftlich und durch die Geschäftsführung der ONEflow GmbH abgegeben werden.
(4) Nach dem derzeitigen Stand der Technik können Programmfehler nicht völlig ausgeschlossen werden. Gegenstand des Vertrags ist daher nur eine Software, die im Sinne der Leistungsbeschreibung, des Pflichtenhefts und der Bedienungsanleitung grundsätzlich nutzbar ist.
(5) Die Installation und Inbetriebnahme erfolgen durch den Auftraggeber. Einweisungen und Schulungen sind gesondert zu vergüten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Lieferung von Updates und Upgrades ist nicht geschuldet, es sei denn, der zugrunde liegende Werkvertrag schreibt dies ausdrücklich vor.
(6) Der Quellcode der Software ist, sofern nicht anders geregelt, nicht Vertragsgegenstand.
(7) Die Entwicklung von Individualsoftware ist im werkvertraglichen Sinne auf eine genau bestimmte Vertragslaufzeit begrenzt.
(8) Die ONEflow GmbH schließt jedoch dienstvertragliche, kaufvertragliche und projektvertragliche Regelungen nicht von Vornherein aus. So ist der ONEflow GmbH beispielsweise das Recht vorbehalten, neben etwaiger Individualsoftware auch Lizenzen zur befristeten oder dauerhaften Nutzung von Standardsoftware zu vertreiben. In diesem Kontext veräußert die ONEflow GmbH, sofern nichts anderes geregelt ist, lediglich einfache Lizenzen. Bei Standardsoftware ist ganz grundsätzlich nur das im Projekt- oder Rahmenvertrag beziehungsweise Lasten- oder Pflichtenheft ausdefinierte Customizing an einen Erfolg gekoppelt. Bei reiner Standardsoftware schuldet die ONEflow GmbH keinen Erfolg.
§ 2 Lieferung und Leistung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ONEflow GmbH bei der Leistungserbringung in zumutbarer Weise zu unterstützen, insbesondere der ONEflow GmbH notwendige Informationen zur Verfügung zu stellen und bei Bedarf einen Remotezugang und/oder Arbeitsplatz und/oder Systemzugriff vor Ort bereitzustellen.
(2) Die ONEflow GmbH behält sich das Recht zumutbarer Teillieferungen beziehungsweise Teilleistungen und deren Abrechnung vor.
(3) Ereignisse höherer Gewalt, die der ONEflow GmbH die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung erschweren oder gar unmöglich machen, berechtigen die ONEflow GmbH dazu, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die Dauer der Verhinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen. Der höheren Gewalt stehen Streik und Aussperrungen gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und nicht durch die ONEflow GmbH verschuldet sind. Die ONEflow GmbH wird den Auftraggeber, sofern dies unter den Umständen möglich und zumutbar ist, unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses unterrichten.
(4) Vereinbarte Leistungstermine gelten immer dann als eingehalten, wenn die ONEflow GmbH die Dienstleistungen zum vereinbarten Termin anbieten kann.
(5) Erhöht sich der organisatorische, finanzielle oder personelle Aufwand der ONEflow GmbH aufgrund einer Leistungsunterbrechung oder eines unvorhersehbaren Ereignisses, kann die ONEflow GmbH diesen dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Es sei denn, der Auftraggeber hat den Aufwand nachweislich nicht zu vertreten oder die Ursachen der Leistungsunterbrechung beziehungsweise die unvorhersehbaren Ereignisse liegen nicht in seinem Verantwortungsbereich.
(6) Gerät die ONEflow GmbH mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der vom Auftraggeber nachzuweisende Schaden- und Aufwendungsersatzanspruch für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf maximal 0,50% des Preises für denjenigen Teil der Leistung, der aufgrund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5,00% des Gesamtpreises. Kann der Verzug auf das Verschulden Dritter zurückgeführt werden, ist die ONEflow GmbH von der Haftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der ONEflow GmbH beruht.
(7) Die ONEflow GmbH behält sich das Recht vor, vom Vertrag in Gänze zurückzutreten, wenn eine Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und nicht von der ONEflow GmbH zu vertreten ist.
(8) Gemäß der Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB ist der Auftraggeber im Falle eines etwaigen Mangels verpflichtet, die Abnahme unter Angabe des Mangels innerhalb von zwei Wochen nach Fertigstellung schriftlich zu verweigern. Andernfalls tritt, unabhängig von der Qualität und Abnahmereife, die Abnahmewirkung ein.
(9) Im Falle einer schuldhaften Nichtabnahme einer Dienstleistung durch den Auftraggeber kann die ONEflow GmbH unbeschadet ihrer weitergehenden Ansprüche Schadenersatz in Höhe von 75,00% der vertraglichen Vergütung geltend machen. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt dem Auftraggeber in dessen Beweislast vorbehalten.
(10) Entwickelt sich die Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und der ONEflow GmbH zu einem offensichtlichen Zurufprojekt, das die Erfolgsherstellung durch die ONEflow GmbH nachhaltig beeinträchtigt, ist es dieser vorbehalten, das Dienstvertragsrecht anzuwenden.
§ 3 Eigentumsübergang an Material und Datenträgern
Die ONEflow GmbH überträgt dem Auftraggeber das Eigentum – mittels eines etwaig zur Verfügung gestellten körperlichen Datenträgers sowie einer etwaig körperlich zur Verfügung gestellten Programmbeschreibungen, einer Bedienungsanleitungen und sonstigen schriftlichen Materials – erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Bis zu diesem Zeitpunkt behält sich ONEflow GmbH das Eigentum ausdrücklich vor.
§ 4 Nutzungsrecht an der Software
(1) Soweit nicht anders vereinbart, räumt die ONEflow GmbH dem Auftraggeber das einfache, nicht ausschließliche, Recht ein, die Software im vereinbarten Bestimmungsland auf einem Server und einem Arbeitsplatz auf Dauer für eigene Zwecke des Auftraggebers zu installieren und durch einen einzelnen Nutzer zur gleichen Zeit zu benutzen. Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Bestimmungsland ausschließlich der Staat, in dem der Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Geschäftssitz hat. Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen werden dem Auftraggeber weitergehende Rechte, wie die Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung oder die öffentliche Zugänglichmachung, nicht eingeräumt. Die Software darf ausschließlich von dem im Werkvertrag genannten Auftraggeber verwendet werden und ist nicht übertragbar auf Niederlassungen, Tochtergesellschaften oder weitere Mandanten. Im Falle von Firmenübernahmen ist die Weiternutzung der Software nicht gestattet, sofern keine expliziten vertraglichen Zusatzvereinbarungen getroffen wurden.
(2) Sofern die ONEflow GmbH dem Auftraggeber eine Testversion der Software zur Verfügung stellt, ist die Einräumung des Nutzungsrechts auf die Nutzung zu Testzwecken für einen Zeitraum von 30 Tagen ab Installation beschränkt. Der Einsatz der Testversion des Softwareprogramms zu produktiven Zwecken oder über den Testbetrieb hinaus ist automatisch kostenpflichtig.
(3) Dem Auftraggeber ist es untersagt, die Software oder Bestandteile hiervon abzuändern, zu übersetzen, zurück zu entwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zu vervielfältigen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist oder sich nicht aus § 69 UrhG ein entsprechender Anspruch ergibt und die ONEflow GmbH dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Daten nicht in angemessener Frist bereitstellt. Dem Auftraggeber ist die Anfertigung einer Sicherungskopie gestattet. Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen oder Kontrollnummern in der Software dürfen nicht verändert oder gelöscht werden. Bei Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern ist der Urheberrechtsvermerk der ONEflow GmbH auf dem Datenträger anzubringen.
(4) Dem Auftraggeber ist es untersagt, die Software zum Betrieb eines Clearing-Centers oder als Servicedienstleister für Dritte zu nutzen oder das Programm als Application Service Provider (ASP) für Dritte zur Verfügung zu stellen oder gewerblich zu vermieten, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
(5) Die Übertragung des Nutzungsrechts je Software auf einen Dritten setzt voraus, dass der Auftraggeber jeweils die vollständige Software mit sämtlichen Bestandteilen und Sicherungskopien an den Dritten weitergibt und ab dem Zeitpunkt der Übertragung auf die Nutzung der Software verzichtet. Die Übertragung bedarf der schriftlichen Zustimmung der ONEflow GmbH, die erteilt wird, wenn der Auftraggeber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 schriftlich bestätigt und der Dritte die Geltung dieser Nutzungsbedingungen schriftlich anerkennt.
(6) Die ONEflow GmbH ist berechtigt, die Software mit einem Kopierschutz zu versehen oder die Software auf andere Art gegen eine vertragswidrige Nutzung zu schützen, soweit dadurch die vertragsgemäße Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(7) Handelt der Auftraggeber den Nutzungsbedingungen zuwider, hat die ONEflow GmbH das Recht, das Nutzungsrecht zu widerrufen. Die ONEflow GmbH hat dem Auftraggeber hierbei regelmäßig eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung der Vertragsverletzung zu setzen, soweit nicht unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, insbesondere bei wiederholten Vertragsverletzungen, ein sofortiger Widerruf gerechtfertigt ist. Der Auftraggeber hat nach einem Widerruf die Nutzung der Software einzustellen und dies der ONEflow GmbH schriftlich zu bestätigen.
(8) Für Daten, die von der ONEflow GmbH erhoben und im Rahmen der Softwarelösung an den Auftraggeber übermittelt werden, übernimmt die ONEflow GmbH keine Haftung. Dies betrifft u.a. automatisierte Preisberechnungen und daraus resultierende Handlungsempfehlungen.
§ 5 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzer über ausreichende Fachkunde für den Einsatz der Software verfügen.
(2) Der Auftraggeber hat der ONEflow GmbH eine Änderung der Einsatzumgebung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Auftraggeber hat die ONEflow GmbH bei der Beseitigung von Mängeln, insbesondere in Form von Fehlerbeschreibungen, Fehlermeldungen oder Beispieldateien, zu unterstützen. Hierbei sind sämtliche zweckdienlichen Informationen bereitzustellen – die Art und Auswirkungen des Mangels sowie die Nutzereingaben, die dem Auftreten des Mangels vorausgegangen sind.
(4) Der Auftraggeber hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, die eine unberechtigte Nutzung durch Dritte wirksam verhindern. Des Weiteren müssen die Vorkehrungen des Auftraggebers imstande sein, dem unberechtigten Bekanntwerden von Betriebsgeheimnissen der ONEflow GmbH vorzubeugen.
(5) Der Auftraggeber hat der ONEflow GmbH den Zugang zu den Datenverarbeitungseinheiten, auf denen die Programme der ONEflow GmbH installiert sind, zu gestatten. Er hält auch die für Fehlersuche und -behebung erforderlichen technischen Einrichtungen wie Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleitungen funktionsbereit und stellt diese in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung. Der Auftraggeber wird zum Zwecke der Fehlerbehebung einen externen Systemzugriff (Remote-Zugang) für Mitarbeiter der ONEflow GmbH bereitstellen. Die ONEflow GmbH muss die beim Auftraggeber bestehenden Anforderungen für externe Zugriffe erfüllen und das entsprechende interne Regelwerk des Auftraggebers zur IT-Sicherheit beachten, soweit der ONEflow GmbH hiervon Kenntnis verschafft wurde.
(6) Der Auftraggeber hat die ONEflow GmbH über jede ihm bekannte unberechtigte Nutzung oder einen drohenden beziehungsweise bereits erfolgten unberechtigten Zugriff unverzüglich zu informieren. Hierunter fallen immer und zwangsläufig die angebotenen Kommunikationskanäle, derzeit Webplattform und mobile App, der ONEflow GmbH. Informiert der Auftraggeber nicht unverzüglich, macht er sich gegenüber der ONEflow GmbH schadensersatzpflichtig.
(7) § II 4 (6) gilt nicht, soweit der unberechtigte Zugriff auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftraggebers beruht. Die Haftung hierfür ist grundsätzlich unbegrenzt.
(8) Der Auftraggeber ist an die Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB gebunden.
§ 6 Werkleistungen
(1) Die Erfolgsverantwortung für Werkleistungen, wozu insbesondere die Erstellung von Individualsoftware gehört, trägt die ONEflow GmbH nur insoweit, als:
(a) der vertragliche Leistungserfolg bei Vertragsabschluss in der Leistungsbeschreibung in Bezug auf Umfang und Wirkung konkret und abschließend definiert wurden sowie Gegenstand des Vertrags geworden sind (vereinbarte Leistungskriterien) und
(b) der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt.
Liegen die Voraussetzungen nach Ziffer 1 nicht vor, schuldet die ONEflow GmbH die Erfolgsverantwortung nicht.
(2) Die Leistungsbeschreibung beruht auf den vom Auftraggeber mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Auftraggebers. Die Leistungsbeschreibung gibt insbesondere die vereinbarten Leistungskriterien und die dafür anzuwendenden Testkriterien abschließend wieder. Etwaige Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen für die Leistungsbeschreibung erbringt die ONEflow GmbH nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.
(3) Der Auftraggeber hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang eines Abnahmeverlangens der ONEflow GmbH die Abnahme zu erklären, soweit keine andere Frist vereinbart wurde. Während dieses Prüfungszeitraums kann sich der Auftraggeber, gegebenenfalls anhand vereinbarter Testmittel, davon überzeugen, dass die Werkleistungen vertragsgemäß sind.
(4) Der Auftraggeber kann die Abnahmeerklärung verweigern, wenn die Werkleistung mit einem oder mehreren Mängeln behaftet ist, die allein oder zusammen die Nutzbarkeit unmöglich machen oder nur mit schwerwiegenden Einschränkungen erlauben.
(5) Die ONEflow GmbH wird ordnungsgemäß gemeldete Mängel mit Auswirkungen in einem angemessenen Zeitraum so beseitigen, dass keine entsprechenden Auswirkungen mehr vorliegen. Soweit die Prüfungen wegen eines solchen Mangels, seinen Auswirkungen oder seiner Beseitigung nicht sachgerecht weitergeführt werden konnten, verlängert sich der Prüfungszeitraum für die davon betroffenen Werkleistungen angemessen.
(6) Wenn keine Mangelauswirkungen vorliegen, gilt die Leistung als abnahmefähig. Dann erklärt der Auftraggeber unverzüglich nach Abschluss etwaiger Tests – spätestens jedoch nach Ablauf des Prüfzeitraums – die Abnahme.
(7) Die Werkleistungen gelten – auch ohne ausdrückliche Erklärung und ohne Abnahmeverlangen der ONEflow GmbH – als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Werkleistung zu anderen als zu Testzwecken in Gebrauch nimmt oder mit Bezahlung, außer der Auftraggeber hat berechtigterweise die Abnahme verweigert oder wenn der Auftraggeber innerhalb des Prüfungszeitraums keine Mängel rügt, die die Abnahme hindern.
(8) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden abgrenzbare Teilleistungen auch einzeln nach diesen Regelungen abgenommen.
(9) Die ONEflow GmbH ist jederzeit berechtigt, Module oder gar die gesamte Individualsoftware als Standardanwendung des Management-Services zu integrieren und somit weiteren Kunden zugänglich zu machen.
(10) Der Auftraggeber räumt der ONEflow GmbH bei Bestätigung des Angebots das Recht ein, den Auftraggeber im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit unter Verwendung seines Firmennamens und seins Firmenlogos als Referenzkunden zu nennen.
§ 7 Marken und Schutzrechte
(1) Der Auftraggeber räumt der ONEflow GmbH das Recht ein, eigene Programme oder Programme, deren Rechtsinhaber der Auftraggeber ist, entsprechend der vertraglichen Vereinbarung für den Auftraggeber zu bearbeiten oder zu ändern. Der Auftraggeber stellt die ONEflow GmbH von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden.
(2) Soweit Leistungen nach den Vorgaben des Auftraggebers erbracht werden, hat dieser die ONEflow GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden können. Auf etwaige Prozesskosten zahlt der Auftraggeber auf Aufforderung durch die ONEflow GmbH einen angemessenen Vorschuss.
(3) Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß den Nutzungs- und Lizenzbedingungen der ONEflow GmbH beziehungsweise des jeweiligen Herstellers. Der Leistungsumfang ergibt sich aus den jeweiligen Programmbeschreibungen. Die Softwarevergütung schließt die Installation, Schulung und Einarbeitung nicht zwangsläufig ein.
§ 8 Gewährleistung
(1) Die Software ist nach Erhalt durch den Auftraggeber unverzüglich auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung zu überprüfen. Lediglich unerhebliche Abweichungen begründen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.
(2) Gewährleistungsansprüche sind auf solche Mängel beschränkt, die reproduzierbar sind oder auf andere Weise durch den Auftraggeber nachgewiesen werden können. Mängel, die durch Softwareveränderungen vom Auftraggeber oder von Dritten entsteht, selbst wenn der Fehler nicht durch den Eingriff verursacht wurde, können nicht geltend gemacht werden.
(3) Die ONEflow GmbH haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nicht, sofern die Software nicht vertragsgemäß oder nicht im vereinbarten Bestimmungsland eingesetzt wird.
(4) Der Auftraggeber setzt die ONEflow GmbH unverzüglich von jeder ihm gegenüber behaupteten Rechtsverletzung in Kenntnis. Die ONEflow GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Inanspruchnahme wegen einer behaupteten Verletzung von Rechten Dritter auf eigene Kosten abzuwehren.
(5) Der Auftraggeber darf Ansprüche Dritter nur anerkennen, soweit die ONEflow GmbH dem zustimmt oder zuvor in angemessenem Umfang Gelegenheit hatte, die Ansprüche abzuwehren.
(6) Keine Gewährleistungsansprüche bestehen für Mängel aufgrund unsachgemäßen Gebrauchs, Bedienungsfehlern, einer fehlerhaften Einsatzumgebung oder nicht vertraglich vorausgesetzter äußerer Einflüsse (z.B. Brand, Blitzschlag und Überspannung). Bei nachträglichen Eingriffen in die Software, insbesondere Veränderungen, durch den Auftraggeber oder Dritte bestehen Gewährleistungsansprüche nur, wenn der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht und die Fehlersuche und -beseitigung durch den Eingriff nicht erschwert wird.
(7) Gewährleistungsansprüche sind zunächst nur auf das Recht zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt. Die ONEflow GmbH kann hierzu nach ihrer Wahl entweder die gelieferte Software nachbessern oder eine Ersatzsoftware liefern. Bei Ausübung des Wahlrechts hat die ONEflow GmbH die Interessen des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen. Im Falle der Lieferung einer Ersatzsoftware hat der Auftraggeber die ursprüngliche Software inklusive Quellcode, sofern dieser entgegen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und auf Grundlage eines Vertrags überhaupt geliefert wurde, an die ONEflow GmbH herauszugeben.
(8) Die Gewährleistungsfrist beginnt gemäß § 439 BGB und § 476 BGB und vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Fristverkürzung der ONEflow GmbH auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit der Ablieferung beziehungsweise Installation beim Auftraggeber und endet nach Ablauf eines Jahres. Der § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt. Spätere Änderungen des Nutzungsumfangs haben keinen Einfluss auf die Laufzeit der Verjährungsfrist.
(9) Stellt sich im Rahmen der Prüfung einer Mängelrüge heraus, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, so hat der Auftraggeber der ONEflow GmbH ihre Aufwendungen zu vergüten, es sei denn, der Auftraggeber hätte auch mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen können, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt.
(10) Nach erfolgter Abnahme der Software durch den Auftraggeber geht die allgemeine Beweislast hinsichtlich etwaiger Mängel an diesen über.
§ 9 Kündigung
(1) Beide Parteien sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zu Kündigung und Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Darüber hinaus ist die ONEflow GmbH zur fristlosen Kündigung des Vertrags beziehungsweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn:
(a) die in Auftrag gegebene Leistung wegen einer Verletzung der Informations- und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers nicht durchgeführt werden kann.
(b) der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät. Hierzu zählen drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse und Liquidation des Auftraggebers.
(2) Weitergehende Ansprüche der ONEflow GmbH bleiben im Fall der Kündigung beziehungsweise des Rücktritts unberührt.
(3) Der ONEflow GmbH stehen im Fall der Kündigung und des Rücktritts das vereinbarte Entgelt und die zu ersetzenden Aufwendungen unter Anrechnung dessen zu, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart, ohne dass sie sich das anrechnen lassen muss, was sie durch anderweitige Aufwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt. Bereits erbrachte Leistungen sind voll zu vergüten. Hinsichtlich noch nicht erbrachter Leistungen ist sie berechtigt, eine Pauschale von 30,00% der hierauf entfallenden Vergütung zu verlangen.
(4) Gleiches gilt, wenn die Kündigung durch die ONEflow GmbH aufgrund eines Umstands erfolgt, den der Auftraggeber zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt hiervon unberührt.
§ 10 Vertragslaufzeit Die Vertragslaufzeit und das Preismodell werden zwischen der ONEflow GmbH und dem Auftraggeber unter Bewertung des Umfangs, der Entwicklungstiefe und der Komplexität der Software individuell vereinbart. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Mindestvertragslaufzeit 6 Monate. Die ONEflow GmbH behält sich die Abrechnung eines zusätzlichen Datenhandlingsentgelts vor, wobei in jedem Fall ein Mindestbetrag von 100,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer pro Monat in Rechnung gestellt wird.
§ 11 Versicherung
(1) Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche des Auftraggebers ist die ONEflow GmbH verpflichtet, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Laufzeit des Vertrags aufrechtzuhalten.
(2) Auf Verlangen des Auftraggebers hat die ONEflow GmbH eine Versicherungsbestätigung vorzulegen.
§ 12 Datenschutz
(1) Die Datenschutzerklärung der ONEflow GmbH ist in der jeweils aktuellen Fassung unter dem folgenden Link einsehbar http://www.one-flow.de/legal.
(2) Soweit die ONEflow GmbH mit personenbezogenen Daten arbeitet, ist sie ausschließlich als Auftragsdatenverarbeiter tätig. Die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten erfolgt zur Vertragsdurchführung und auf explizite Anweisung des Auftraggebers. Die Verantwortung für die Beachtung und Einhaltung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) obliegt sowohl dem Auftraggeber als auch der ONEflow GmbH. Sofern erforderlich, schließen die ONEflow GmbH und der Auftraggeber einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit Anlage.
(3) Sofern eine auftragsbezogene Datenweitergabe an einen dritten Logistikdienstleister und/oder Erfüllungsgehilfen, beispielsweise zur erstmaligen Registrierung, nötig ist, so ist die ONEflow GmbH verpflichtet, eine explizite Einwilligung des Auftraggebers einzuholen.
V. Digitalisierungs- und Consultingdienstleistungen
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die von der ONEflow GmbH zu erbringende und im Rahmen einer dienst- oder projektvertraglichen Regelung spezifizierten Digitalisierungs- und Consultingdienstleistung. Insofern schuldet die ONEflow GmbH lediglich die ausdefinierte Leistung beziehungsweise das Tätigwerden, nicht aber einen etwaigen Erfolg, weshalb das Werkvertragsrecht zwangsläufig nicht zur Anwendung kommt. Der Auftraggeber schuldet die Vergütung der entsprechenden Digitalisierungs- und Consultingdienstleistung.
(2) Digitalisierungs- und Consultingdienstleistungen beschreiben ein Spektrum an geistigen und konzeptionellen Tätigkeiten, die im Einzelfall auch unter Verwendung technischer Services und/oder softwaregestützter Programme, erbracht werden. Über selbst zu erstellende Standard- und/oder Individualsoftware hätten die ONEflow GmbH und der Auftraggeber einen gesonderten Vertrag zu schließen.
(3) Die ONEflow GmbH ist berechtigt, die definierten Tätigkeiten teilweise oder vollständig von Subunternehmern und/oder Erfüllungsgehilfen erbringen zu lassen. Hierüber muss die ONEflow GmbH den Auftraggeber informieren.
(4) Der Umfang und die Dauer des dienst- oder projektvertraglichen Auftrags sind zwischen der ONEflow GmbH und dem Auftraggeber immer und eindeutig zu bestimmen, auch dann, wenn es sich um ein unbefristetes Dauervertragsverhältnis handelt.
(5) Der ONEflow GmbH und dem Auftraggeber stehen im Rahmen der Spezifikation folgende Instrumente zur Verfügung.
Dienst- oder Projektvertrag
Lastenheft
Pflichtenheft
o. Ä.
(6) Der Projektvertrag ist als eine aus verschiedenen Vertragstypen bestehende Vertragswerk-Mischform definiert. Hierbei sind werkvertragliche Regelungen, sofern nicht explizit vereinbart, grundsätzlich ausgeschlossen. Die ONEflow GmbH trägt keine Erfolgsverantwortung.
§ 2 Lieferung und Leistung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ONEflow GmbH bei der Leistungserbringung in zumutbarer Weise zu unterstützen, insbesondere der ONEflow GmbH notwendige Informationen zur Verfügung zu stellen und bei Bedarf einen Remotezugang und/oder Arbeitsplatz und/oder Systemzugriff vor Ort bereitzustellen.
(2) Die ONEflow GmbH behält sich das Recht zumutbarer Teillieferungen beziehungsweise Teilleistungen und deren Abrechnung vor.
(3) Ereignisse höherer Gewalt, die der ONEflow GmbH die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung erschweren oder gar unmöglich machen, berechtigen die ONEflow GmbH dazu, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die Dauer der Verhinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen. Der höheren Gewalt stehen Streik und Aussperrungen gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und nicht durch die ONEflow GmbH verschuldet sind. Die ONEflow GmbH wird den Auftraggeber, sofern dies unter den Umständen möglich und zumutbar ist, unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses unterrichten.
(4) Vereinbarte Leistungstermine gelten immer dann als eingehalten, wenn die ONEflow GmbH die Dienstleistungen zum vereinbarten Termin anbieten beziehungsweise die Erbringung der spezifizierten Tätigkeiten belegen kann.
(5) Erhöht sich der organisatorische, finanzielle oder personelle Aufwand der ONEflow GmbH aufgrund einer Leistungsunterbrechung oder eines unvorhersehbaren Ereignisses, kann die ONEflow GmbH diesen dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Es sei denn, der Auftraggeber hat den Aufwand nachweislich nicht zu vertreten oder die Ursachen der Leistungsunterbrechung beziehungsweise die unvorhersehbaren Ereignisse liegen nicht in seinem Verantwortungsbereich.
(6) Gerät die ONEflow GmbH mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der vom Auftraggeber nachzuweisende Schaden- und Aufwendungsersatzanspruch für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf maximal 0,50% des Preises für denjenigen Teil der Leistung, der aufgrund des Verzugs nicht erbracht werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5,00% des Gesamtpreises. Kann der Verzug auf das Verschulden Dritter zurückgeführt werden, ist die ONEflow GmbH von der Haftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der ONEflow GmbH beruht.
(7) Die ONEflow GmbH behält sich das Recht vor, vom Vertrag in Gänze zurückzutreten, wenn eine Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und nicht von der ONEflow GmbH zu vertreten ist.
§ 3 Schutz des geistigen Eigentums
(1) Die Urheberrechte an den von der ONEflow GmbH erbrachten Leistungen beziehungsweise erstellten Werke verbleiben in ihrem geistigen Eigentum. Der Auftraggeber darf dieses geistige Eigentum während und nach dem Vertragsverhältnis lediglich für diejenigen Zwecke nutzen, die vertraglich bestimmt sind.
(2) Vervielfältigungen und Verbreitungen sind dem Auftraggeber nur dann erlaubt, wenn die ONEflow GmbH dies ausdrücklich genehmigt.
(3) Die Haftung der ONEflow GmbH für etwaige Vervielfältigungen und Verbreitungen gegenüber Dritten ist gänzlich ausgeschlossen.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Projektbeteiligten über ausreichende Fachkunde verfügen.
(2) Der Auftraggeber hat der ONEflow GmbH eine Änderung der Einsatzumgebung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Auftraggeber hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, die eine unberechtigte Nutzung des geistigen Eigentums durch Dritte wirksam verhindern. Des Weiteren müssen die Vorkehrungen des Auftraggebers imstande sein, dem unberechtigten Bekanntwerden von Betriebsgeheimnissen der ONEflow GmbH vorzubeugen.
(4) Der Auftraggeber hat der ONEflow GmbH den Zugang zu relevanten Datensätzen zu gestatten.
§ 5 Digitalisierungs- und Consultingdienstleistungen
(1) Die Leistungsbeschreibung beruht auf den vom Auftraggeber im Lastenheft mitgeteilten fachlichen und organisatorischen Anforderungen. Im Lastenheft sind insbesondere Meilensteine, Projektpläne und -teilnehmer, Durchführungsmethoden und Aufgabenpakete definiert.
(2) Der Auftraggeber hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang eines Endabnahmeverlangens der ONEflow GmbH die Abnahme zu erklären, soweit keine andere Frist vereinbart wurde. Während dieses Prüfungszeitraums kann sich der Auftraggeber, gegebenenfalls anhand vereinbarter Plausibilisierungskriterien, davon überzeugen, dass die Leistungen vertragsgemäß erbracht sind. Anschließend ist die ONEflow GmbH berechtigt, die Vergütung zu verlangen.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden erbrachte Teilleistungen einzeln abgenommen.
(4) Bei schuldhafter Schlechtleistung der ONEflow GmbH, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Das Entgelt für die erbrachte Leistung ist hiervon jedoch unberührt.
(5) Der Auftraggeber räumt der ONEflow GmbH bei Bestätigung des Angebots das Recht ein, den Auftraggeber im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit unter Verwendung seines Firmennamens und seins Firmenlogos als Referenzkunden zu nennen.
(6) Grundsätzlich verpflichten sich die ONEflow GmbH und der Auftraggeber zur uneingeschränkten Geheimhaltung, es sei denn, in Bezug auf bestimmte Sachverhalte ist explizit etwas anderes vereinbart.
§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit und das Preismodell werden zwischen der ONEflow GmbH und dem Auftraggeber unter Bewertung des Umfangs der Digitalisierungs- und Consultingdienstleistung individuell vereinbart. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Mindestvertragslaufzeit 3 Monate.
(2) Beide Parteien sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Kündigung und Rücktritt berechtigt, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Der Vertrag über die Erbringung von Digitalisierungs- und Consultingdienstleistungen kann von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Darüber hinaus ist die ONEflow GmbH zur fristlosen Kündigung des Vertrags beziehungsweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn:
die in Auftrag gegebene Leistung wegen einer Verletzung der Informations- und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers nicht durchgeführt werden kann.
der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät. Hierzu zählen drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse und Liquidation des Auftraggebers.
(3) Weitergehende Ansprüche der ONEflow GmbH bleiben im Falle der Kündigung beziehungsweise des Rücktritts vom Vertrag unberührt.
(4) Der ONEflow GmbH stehen im Falle der Kündigung und des Rücktritts vom Vertrag das vereinbarte Entgelt und die zu ersetzenden Aufwendungen unter Anrechnung dessen zu, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart, ohne dass sie sich das anrechnen lassen muss, was sie durch anderweitige Aufwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt. Bereits erbrachte Leistungen sind voll zu vergüten. Hinsichtlich noch nicht erbrachter Leistungen ist sie berechtigt, eine Pauschale von 30,00% der hierauf entfallenden Vergütung zu verlangen.
(5) Gleiches gilt, wenn die Kündigung durch die ONEflow GmbH aufgrund eines Umstands erfolgt, den der Auftraggeber zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Versicherung
(1) Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche des Auftraggebers ist die ONEflow GmbH verpflichtet, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Laufzeit des Vertrags aufrechtzuhalten.
(2) Auf Verlangen des Auftraggebers hat die ONEflow GmbH eine Versicherungsbestätigung vorzulegen.
§ 8 Datenschutz
(1) Die Datenschutzerklärung der ONEflow GmbH ist in der jeweils aktuellen Fassung unter dem folgenden Link einsehbar http://www.one-flow.de/legal.
(2) Soweit die ONEflow GmbH mit personenbezogenen Daten arbeitet, ist sie ausschließlich als Auftragsdatenverarbeiter tätig. Die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten erfolgt zur Vertragsdurchführung und auf explizite Anweisung des Auftraggebers. Die Verantwortung für die Beachtung und Einhaltung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) obliegt sowohl dem Auftraggeber als auch der ONEflow GmbH. Sofern erforderlich, schließen die ONEflow GmbH und der Auftraggeber einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit Anlage.
(3) Sofern eine auftragsbezogene Datenweitergabe an einen dritten Logistikdienstleister und/oder Erfüllungsgehilfen, beispielsweise zur erstmaligen Registrierung, nötig ist, so ist die ONEflow GmbH verpflichtet, eine explizite Einwilligung des Auftraggebers einzuholen.
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